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Kitabewilligung: wer sie erteilt, was sie verlangt, wie man sie prüft
Wer in der Schweiz eine Kindertagesstätte betreibt, braucht eine Bewilligung. Sie wird pro Betrieb erteilt, vor der Eröffnung, und ist mit Auflagen verbunden. Diese Seite erklärt, worauf sie beruht, wer sie erteilt, was sie enthält — und wie Eltern prüfen können, ob eine Kita sie tatsächlich hat.
Die Rechtsgrundlage
Grundlage ist die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) vom 19. Oktober 1977, SR 211.222.338. Sie unterstellt die Betreuung von Kindern ausserhalb des Elternhauses der Bewilligungspflicht und der Aufsicht. Art. 13 begründet die Bewilligungspflicht, Art. 18 und 19 regeln Aufsicht und Kontrollen — darunter die wiederkehrende Überprüfung des Personals.
Wie diese Vorgaben umgesetzt werden, bestimmt jeder Kanton selbst: Zuständigkeit, Verfahren, Mindestanforderungen an Betreuungsschlüssel und Räume, Häufigkeit der Kontrollen. Alle 26 Kantone im Überblick →
Wer erteilt die Bewilligung
In den meisten Kantonen die kantonale Aufsichtsbehörde. Der Kanton Zürich ist die Ausnahme: dort bewilligen und beaufsichtigen die Gemeinden, und eine grosse Mehrheit von ihnen hat diese Aufgabe an eine externe Stelle ausgelagert. Wer in Zürich eine Kita eröffnet, wendet sich also an die Standortgemeinde, nicht an den Kanton. Details zum Kanton Zürich →
| Bewilligungspflichtig | Einrichtungen, die Kinder regelmässig ausserhalb des Elternhauses betreuen. Im Kanton Zürich gilt die Pflicht für Kitas, die mehr als 5 Kinder betreuen und mindestens 25 Stunden pro Woche geöffnet sind; andere Kantone kennen andere Schwellen. |
|---|---|
| Pro Betrieb | Eine Trägerschaft mit mehreren Standorten braucht für jeden Standort eine eigene Bewilligung, jeweils vor der Eröffnung. |
| Mit Auflagen | Die Bewilligung nennt insbesondere die bewilligte Platzzahl, die Räume und die Anforderungen an die Leitung. Diese Auflagen sind Teil der Bewilligung — sie zu überschreiten heisst, von ihr abzuweichen. |
| Meldepflichtig | Wesentliche Änderungen — Platzzahl, Räume, Leitung, Rechtsform — sind der Behörde zu melden. |
Was das Bewilligungsverfahren prüft
Die Reihenfolge variiert, die Prüfpunkte kaum. Am Beispiel des Kantons Genf, der sein Verfahren offenlegt: zuerst die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts, dann Platzzahl und Raumkonzept, danach die Frage, ob die künftige Leitung die Anforderungen erfüllt und die Straf- und Arztzeugnisse vorgelegt hat — und erst dann wird die Bewilligung mit Betriebsauflagen erteilt.
Der zweite Block betrifft das Personal: die Überprüfung des Strafregisters vor Stellenantritt und danach wiederkehrend, für alle Personen mit Kontakt zu den Kindern — auch Küche, Reinigung, Hauswartung, Praktikantinnen und Praktikanten. Welcher Auszug, von wem verlangt →
Bleibt eine Bewilligung gültig?
Sie ist keine einmalige Urkunde, sondern die Grundlage einer laufenden Aufsicht. Kantone besuchen bewilligte Einrichtungen in regelmässigen Abständen — in Genf mindestens alle zwei Jahre — und können die Bewilligung entziehen. Deshalb zählt nicht, dass eine Kita einmal bewilligt wurde, sondern dass sie heute im Verzeichnis steht.
Eine Kita prüfen
Wir erfassen 1'633 Einrichtungen aus den amtlichen Verzeichnissen und verweisen für jede auf die Quelle und deren Stand.
Häufige Fragen
Wer erteilt die Kitabewilligung?
In der Regel die zuständige kantonale Behörde. Im Kanton Zürich erteilen sie die Gemeinden, die diese Aufgabe häufig an eine externe Stelle delegiert haben.
Braucht jede Kita einer Trägerschaft eine eigene Bewilligung?
Ja. Die Bewilligung gilt dem Betrieb, nicht der Organisation: jeder Standort braucht vor der Eröffnung seine eigene.
Ab wie vielen Kindern ist eine Kita bewilligungspflichtig?
Das legt der Kanton fest. Im Kanton Zürich sind Kitas bewilligungspflichtig, die mehr als 5 Kinder betreuen und mindestens 25 Stunden pro Woche geöffnet sind. Andere Kantone setzen andere Schwellen — massgebend ist die kantonale Regelung.
Wie sehe ich, ob eine Kita ihre Bewilligung verloren hat?
Im amtlichen Verzeichnis des Kantons: Wer nicht mehr aufgeführt ist, ist nicht mehr bewilligt. Wir datieren jede Erhebung, damit ein Wegfall sichtbar wird.
- Bund — Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO, SR 211.222.338)
- Kanton Zürich — Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK, LS 852.14)
- Kanton Genf — Eine Kita eröffnen und betreiben (Verfahren SASAJ)
- BSV — Zuständige kantonale Behörden für die familienergänzende Kinderbetreuung
Veröffentlicht am 2026-09-04 · Zuletzt aktualisiert am 2026-09-04