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Sonderprivatauszug in der Kita: was heute schon Pflicht ist

Lange bevor von einem nationalen Register die Rede war, verlangt das Schweizer Recht bereits eine Überprüfung des Strafregisters für Personen, die mit Kindern arbeiten. Diese Seite erklärt, welcher Auszug verlangt wird, von wem, wie oft — und was das Instrument nicht abdeckt.

Zwei verschiedene Auszüge — nicht verwechseln

AuszugWer ihn erhältWas er zeigt
Sonderprivatauszug Die betroffene Person selbst, auf Verlangen insbesondere des Arbeitgebers, wenn sie eine Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen ausübt oder sich dafür bewirbt. Ausschliesslich Urteile mit einem Tätigkeitsverbot, einem Kontakt- oder Rayonverbot zum Schutz Minderjähriger oder besonders schutzbedürftiger Personen — und nur solange dieses Verbot in Kraft ist.
Behördenauszug 2 Die kantonale Aufsichtsbehörde — nicht der Arbeitgeber. Deutlich weiter: hängige Strafverfahren sowie Urteile wegen Verbrechen und Vergehen, zusätzlich zu Tätigkeits- und Kontaktverboten.

Dieser Unterschied ist entscheidend: Ein Sonderprivatauszug, den ein Arbeitgeber erhält, sagt nichts über ein laufendes Strafverfahren aus und nichts über eine Verurteilung, die nicht mit einem Tätigkeitsverbot verbunden war. Mehrere Kantone haben die Kontrolle deshalb ihrer eigenen Fachstelle übertragen, die den Behördenauszug 2 erhält.

Wer überprüft werden muss

Nicht nur das pädagogische Personal. Dort, wo Kantone es ausformuliert haben, erfasst die Kontrolle alle Personen, die in Kontakt mit den Kindern anwesend sind: Leitung, Erzieherinnen und Erzieher, Fachpersonen Betreuung, Lernende und Praktikantinnen, ebenso Küche, Reinigung, Hauswartung und Administration.

Wie oft

Häufigkeit und zuständige Stelle unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Pflichten nach Kanton →

Die Rechtsgrundlagen

ErlassWas er regelt
Pflegekinderverordnung (PAVO)
SR 211.222.338, vom 19. Oktober 1977
Unterstellt die Betreuung von Kindern ausserhalb des Elternhauses der Bewilligungspflicht und der Aufsicht. Art. 13 begründet die Bewilligungspflicht, Art. 18 und 19 regeln Aufsicht und Kontrollen, einschliesslich der jährlichen Überprüfung des Personals.
Strafregistergesetz (VOSTRA)
SR 330, in Kraft seit 23. Januar 2023
Regelt die Strafregisterauszüge, seit es die entsprechenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches abgelöst hat. Der Sonderprivatauszug kann insbesondere vom Arbeitgeber von Personen verlangt werden, die eine Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen ausüben (Art. 55).
Kantonales Recht Legt die zuständige Behörde, das Bewilligungsverfahren, die Häufigkeit der Kontrollen und die Betreuungsanforderungen fest. Nach Kanton.
Was das Instrument nicht abdeckt

Ein Eintrag im Strafregister erfolgt erst nach Abschluss eines Strafverfahrens. Wer Gegenstand einer laufenden Untersuchung ist oder deren Verfahren eingestellt wurde, erscheint im Sonderprivatauszug nicht, den ein Arbeitgeber erhält. Ein Arbeitgeber in einem anderen Kanton hat zudem keine Möglichkeit, von einer Entlassung wegen Vorfällen zu erfahren, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben. Genau diese Lücke adressiert die Motion 26.3823.

Häufige Fragen

Ist der Sonderprivatauszug für die Arbeit in einer Kita obligatorisch?

Ja. Für alle Personen mit Kontakt zu den Kindern in einer bewilligungspflichtigen Einrichtung ist die Strafregisterkontrolle vor Stellenantritt verlangt und danach wiederkehrend zu wiederholen. Welcher Auszug verlangt wird und wer ihn einholt, hängt vom Kanton ab.

Wer muss den Auszug einholen: die Kita oder der Kanton?

Das hängt vom Kanton ab. Einige überlassen es dem Betrieb, den Sonderprivatauszug von der Bewerberin oder dem Bewerber zu verlangen; andere — etwa Bern, Freiburg und seit 2023 die Waadt — lassen das Personal direkt durch die kantonale Fachstelle überprüfen, die den umfassenderen Behördenauszug 2 erhält.

Garantiert ein leerer Auszug, dass nie etwas vorlag?

Nein. Der Sonderprivatauszug weist nur in Kraft stehende Tätigkeits- oder Kontaktverbote aus. Er sagt nichts über ein laufendes Verfahren, eine Einstellung oder eine Verurteilung ohne solches Verbot.

Wie lange bleibt ein Auszug gültig?

Das Bundesrecht legt keine allgemeine Gültigkeitsdauer fest. In der kantonalen Praxis wird bei der Anstellung üblicherweise ein Auszug verlangt, der nicht älter als sechs Monate ist, danach folgt die wiederkehrende Kontrolle. Massgebend sind die Weisungen Ihres Kantons.

Quellen

Veröffentlicht am 2026-09-04 · Zuletzt aktualisiert am 2026-09-04